c) Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung vom 8. August 2016, mit welcher die Gemeinde von den Beschwerdeführerinnen einen Kostenvorschuss verlangt. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen können sich nur auf diese Verfügung beziehen. Soweit sie mit ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 vorbringen, willkürliches Handeln der Gemeinde sei auch darin zu sehen, dass diese im Zusammenhang mit einer Stützmauer auf dem Nachbargrundstück nicht eingeschritten sei, beziehen sie sich nicht auf die angefochtene Verfügung. Es kann nicht darauf eingetreten werden. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)