b) Eine Zwischenverfügung ist nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Ob eine der genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben ist, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie im Folgenden gezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist.