a) Bei der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 8. August 2016 handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG2.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Zwischenverfügung mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie ein Entscheid in der Hauptsache.4 Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG5). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.