3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 4. September 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. August 2016. Sie machen geltend, die Erhebung des Kostenvorschusses erfolge ohne rechtliche Grundlage, sei willkürlich und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Zudem sei die Höhe des verlangten Vorschusses für das geringfügige Bauvorhaben nicht nachvollziehbar.