2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- und den Beschwerdegegnern Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 2'793.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.