Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner zudem einen Fünftel der gesamten Parteikosten, also Fr. 931.--, zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten von total Fr. 2'940.30 haben die Gemeinde und die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden je einen Fünftel zu bezahlen. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben somit den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von je Fr. 588.05 zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.