zeitigen.28 Die Gemeinde hat daher den Beschwerdegegnern einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen und drei Fünftel der Parteikosten der Beschwerdegegner werden den Beschwerdeführenden auferlegt; ein Fünftel ihrer Kosten haben die Beschwerdegegner selbst zu tragen. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind zu einem Fünftel den Beschwerdegegnern und zu einem Fünftel der Gemeinde Aeschi bei Spiez aufzuerlegen; drei Fünftel ihrer Kosten haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen.