Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 1'200.-- (Fr. 1'600.-- bzw. vier Fünftel Verfahrenskostenanteil abzüglich Fr. 400.-- für Gehörsverletzung) und dem Beschwerdegegner Fr. 400.-- bzw. ein Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Restbetrag von Fr. 400.-- trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.