Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV25). Die Beschwerdeführenden sind nur mit der Rüge der unklaren Materialangabe beim sickerfähigen Belag für den Vorplatz/Parkplatz mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden 4/5 und den Beschwerdegegnern 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Es 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a