Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Baumbestand auf Parzelle M.________ müsse bei allfälligen Grabarbeiten geschützt werden. Vorhersehbare, vorsätzliche Schädigungen infolge Bauarbeiten seien zu unterlassen. Art. 685 ZGB sei anwendbar. Der Baumbestand auf Parzelle M.________ ist im Zonenplan nicht als geschützt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Aeschi bei Spiez vermerkt. Da die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, hat die Gemeinde im angefochtenen Bauentscheid zu Recht einzig eine Rechtsverwahrung vorgemerkt.24 8. Verfahrenskosten