Das Bauvorhaben der Beschwerdegegner hält diese Masse des "Typ B 10 m" mit einer Gebäudetiefe von 9.36 m, einer Gebäudebreite von 11.42 m sowie einer Gebäudehöhe von 9.20 m ein. Die Beschwerdeführenden bringen einzig vor, der Bau sei zu wuchtig. Mit dieser Rüge dringen sie nicht durch, da gestützt auf kommunale Ästhetikvorschriften in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden dürfen.19 Zudem entspricht das geplante Bauvorhaben auch optisch dem vorgesehenen Haustyp, so dass auf die beantragte Einholung eines Berichts der