c) Art. 36 Abs. 6 GBR bestimmt für die ZPP "Brack" ein Nutzungsmass von mindestens 0.35 bis maximal 0.55 und lässt zweigeschossige Bauten zu. Die ÜV schreiben daher die minimale und maximale Bruttogeschossfläche für die einzelnen Baufelder vor. So hat auf dem Baufeld N.________ der Beschwerdegegner16 die Bruttogeschossfläche minimal 220 m2 und maximal 316 m2 zu betragen (Art. 7 Abs. 6 ÜV). Gemäss Erläuterungsbericht wurden die total 16 Baufelder auf vier Haustypen ausgerichtet; Definiert und geprüft wurden absichtlich die maximalen Volumen mit dem Ziel, dass auch im Falle der dichtesten Bebauung die gute Lebens- und Wohnqualität gewährleistet bleibt.17 Für Baufeld N.___