bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 RA Nr. 110/2016/130 8 orientieren hat; dabei ist aber auch neuzeitliche Architektur denkbar.14 Da die Gemeinde hier eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.15