b) Gemäss Art. 9 des Baureglements der Gemischten Gemeinde Aeschi (GBR) müssen alle Bauten und Anlagen architektonisch einwandfrei gestaltet werden. Sie sind vorallem hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet bleibt. Art. 9 GBR und Art. 8 UeO "Brack" verlangen folglich, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.