c) Die Gemeinde hat sich vorliegend nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, sondern einzig auf die Genehmigungsakten der UeO verwiesen. Ein solch globaler Verweis genügt nicht, zumal in den Genehmigungsverfahren nicht alle gerügten Punkte verbindlich geregelt worden sind. Aus der Begründung des Entscheids ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Gemeinde davon ausgeht, dass die gute Gesamtwirkung und die Vorschriften zum sickerfähigen Belag auf Parkplätzen eingehalten werden. Die Gemeinde hat dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Dies wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.