Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, ist die Durchführung einer Einspracheverhandlung nicht obligatorisch. Die Gemeinde war daher auch nicht verpflichtet, eine solche durchzuführen. 3. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid sei unzureichend begründet. Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid die Einsprachegründe stichwortartig auf und schloss auf Rück- bzw. Abweisung derselben einzig mit dem Hinweis auf die Entscheide des AGR und der JGK im Genehmigungsverfahren der UeO "Brack".