Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts war sie zudem nicht verpflichtet, eine "Notfrist" anzusetzen. Vorliegend hat sich das Risiko verwirklicht, dass die Beschwerdeführenden in Kauf nahmen, indem sie das Fristverlängerungsgesuch am letzten Tag der Frist einreichten. Da die Gemeinde bei der letzten Verlängerung der Frist angekündigt hatte, sie werde nach Ablauf dieser Frist durch die Baupolizeibehörde über die Weiterführung des Verfahrens entscheiden, durften die Beschwerdeführenden auch nicht mehr ohne Weiteres mit einer Fristverlängerung rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.