kurzfristig angesetzt worden. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, Baugesuche ohne Verzug zu behandeln (Art. 2a Abs. 2 Bst. c BauG). Das Fristerstreckungsgesuch wurde zudem von Seiten der Einsprechenden, welche regelmässig ein Interesse an der Verzögerung des Verfahrens haben, gestellt. Da ihnen die 10-tägige Frist einmal um drei Wochen verlängert worden war, hatten sie genügend Zeit, um Schlussbemerkungen zu verfassen. Die Gemeinde hat daher bei der Abweisung des Gesuchs ihr Ermessen nicht überschritten. Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts war sie zudem nicht verpflichtet, eine "Notfrist" anzusetzen.