d) Die Beschwerdeführenden haben das Fristverlängerungsgesuch am letzten Tag der Frist der Post übergeben und damit rechtzeitig gestellt. Die vorgebrachten Gründe für die Verlängerung überzeugen jedoch nicht. Das eingereichte Arztzeugnis betrifft die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters und nicht ihn selbst und stammt vom 1. Juli 2017. Die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin ist damit bereits vor der ersten Fristverlängerung eingetreten, so dass genügend Zeit geblieben wäre, um einen Ersatz zu finden. Die geltend gemachten Gerichtstermine sind nicht belegt und waren vermutlich auch nicht 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)