c) Behördliche Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird (Art. 43 Abs. 1 VRPG8). Das Verlängern einer Frist setzt zureichende Gründe voraus, die auch bei der Rechtsvertreterin bzw. beim Rechtsvertreter gegeben sein können. Ob genügende Gründe vorliegen, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände.9 Mit der Übergabe eines Fristerstreckungsgesuchs am letzten Tag der Frist an die Schweizerische Post ist dieses zwar noch rechtzeitig gestellt.