b) Die Gemeinde räumte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden am 27. Juni 2016 eine 10-tägige Frist für die Einreichung von Schlussbemerkungen ein. Diese Frist wurde auf entsprechenden Antrag vom 7. Juli 2016 (Begründung: Ferienabwesenheit) um drei Wochen, also bis am 28. Juli 2016, verlängert. Die Gemeinde kündigte dabei an, sie werde nach Ablauf dieser Frist durch die Baupolizeibehörde über die Weiterführung des Verfahrens entscheiden. Am letzten Tag der verlängerten Frist stellte der Anwalt ein letztmaliges Fristverlängerungsgesuch um 18 Tage.