a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe ihr Fristverlängerungsgesuch für die Einreichung von Schlussbemerkungen ohne Grund abgewiesen und keine Nachfrist angesetzt. Die Gemeinde habe auch keine Einspracheverhandlung durchgeführt, daher hätten sie auch dort keine Schlussbemerkungen anbringen können. 4 Erläuterungsbericht zur UeO "Brack" S. 13 5 Vgl. dazu auch Beschwerdeentscheid der JGK vom 3.12.2008, E. 4.2 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-