Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten, weshalb sich auch die Einholung des beantragten Fachberichts erübrigt. Bei dieser Sachlage war auch die Gemeinde nicht verpflichtet, einen solchen einzuholen. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mit Ausnahme der Rüge wegen mangelhafter Erschliessung einzutreten. So auch auf die Rüge betreffend die Ästhetik. Die Einhaltung der Vorschriften zur guten Gesamtwirkung müssen trotz massgeblicher Vorgaben der UeO im Baubewilligungsverfahren geprüft werden, wie dies auch die JGK in ihrem Beschwerdeentscheid festhält.7 2. Fristverlängerung