Eine nachträgliche (akzessorische) Anfechtung ist nur möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung noch nicht klar war. Weiter besteht eine Anfechtungsmöglichkeit, wenn die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert haben oder das öffentliche Interesse am Plan infolge Änderung der Verhältnisse dahingefallen ist.6 Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten, weshalb sich auch die Einholung des beantragten Fachberichts erübrigt.