Die Erschliessung über die K.________strasse wurde in der UeO verbindlich geregelt und im Genehmigungsverfahren entsprechend überprüft.5 Nutzungspläne, also auch ein Überbauungsplan inklusive der zonenspezifischen Vorschriften, können im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden. Eine nachträgliche (akzessorische) Anfechtung ist nur möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung noch nicht klar war.