Die Beschwerdeführenden begründen die vorgebrachten Rügen teilweise zwar nur knapp und unter Verweis auf die Einsprache vom 6. Juni 2016. Da an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden und solche ergänzenden Verweise zulässig sind, genügt die Beschwerde der Begründungspflicht. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 m.w.H. RA Nr. 110/2016/130 4