3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Es zog die Akten zur Genehmigung der UeO "Brack" bei und gewährte das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Auflage zum sickerfähigen Belag des Vorplatzes/Autoabstellplatzes. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/130 3 II. Erwägungen