108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.17 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 2'130.– zu ersetzen.