und die Gemeindebehörden ist (vgl. Art. 6b und Art. 9 RStG13). Die Beschwerdeführerin kann sich zudem nicht auf Art. 48 BauG berufen. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich auf die Erfüllung von baupolizeilichen Pflichten der Gemeinden.14 Solche sind vorliegend nicht betroffen; im Übrigen gilt diese Bestimmung lediglich im Verhältnis zwischen Gemeinden und Regierungsstatthalter. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).