c) Im Übrigen ist vorliegend auszuschliessen, dass eine Gutheissung der Beschwerden jeweils einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die Vorinstanz hat sich bislang nicht materiell zu den Bauvorhaben geäussert. Die BVE kann als Beschwerdeinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid fällen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen und den Instanzenzug nicht wahren würde. Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG voraussetzt, ist demnach nicht möglich.12