19 Abs. 2 RPG10).11 Die Beschwerdegegnerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebten Bauabschläge nicht zum Stopp des Planungsverfahrens zur Erschliessung des Gebiets Enziboden führen würden. Nach dem Gesagten ist in der Sistierung der Baubewilligungsverfahren kein Nachteil für die Beschwerdeführerin zu sehen, der die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügungen rechtfertigt. Folglich kann nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.