Thema der jeweiligen Bauentscheide sein. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die Baugesuchstellerin, sondern um eine Einsprecherin handelt, kann ihr auch durch die mit den Verfahrenseinstellungen verbundene Verzögerung der Bauvorhaben kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Eine solche Verzögerung liegt nämlich üblicherweise im Interesse jener, die gegen die Baubewilligung einsprechen.9 Hinzu kommt, dass die Bauparzellen – unabhängig von den sistierten Baubewilligungsverfahren – von Gesetzes wegen erschlossen werden müssen, da sich diese in der Bauzone befinden (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108a Abs. 1 Bst. b BauG; Art. 19 Abs. 2 RPG10).11