b) Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt der angefochtenen Zwischenverfügungen des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli, mithin die Sistierung der Baubewilligungsverfahren. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist nämlich vom sogenannten Anfechtungsobjekt, also den genannten Zwischenverfügungen, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstands vor; der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.6 Die angefochtenen Sistierungsverfügungen enthalten keine Anordnungen hinsichtlich der Rügen der Beschwerdeführerin.