Aufgrund der genannten Punkte sei es fraglich, ob in der Erschliessungsfrage seitens der Gemeinde mit einer adäquaten und gebotenen Gleichbehandlung aller im Verfahren involvierten Parteien und Interessen gerechnet werden könne. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nun mit allen Mitteln versuche, die Verfahren am Laufen zu halten. Schliesslich müsse die Äusserung der Gemeinde, wonach auf dem Vereinbarungsweg mit den Grundeigentümern ein Landerwerb angestrebt werde – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – als unbelegte Behauptung betrachtet werden.