Sodann erscheine das Verhalten der Bauverwaltung der Gemeinde Grindelwald in verschiedenster Art und Weise als rechtlich problematisch; insbesondere müsse bereits der Umstand des nicht zeitgerechten Aufstellens der Profile im Jahr 2012 zum sofortigen Abbruch der Baubewilligungsverfahren führen. Ferner seien die Verfahren für die Beschwerdegegnerin aussichtslos. Aufgrund der genannten Punkte sei es fraglich, ob in der Erschliessungsfrage seitens der Gemeinde mit einer adäquaten und gebotenen Gleichbehandlung aller im Verfahren involvierten Parteien und Interessen gerechnet werden könne.