a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Beschwerden nicht, die Sistierungsverfügungen seien aufzuheben, sondern verlangt nur, den drei Bauvorhaben sei unverzüglich der Bauabschlag zu erteilen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, das Baugebiet sei nicht genügend erschlossen, weshalb die Baugesuche nicht als baureif betrachtet werden könnten. Zudem sei das Planungsverfahren zur Erschliessung des Baugebiets mit diversen Mängeln behaftet. Sodann erscheine das Verhalten der Bauverwaltung der Gemeinde Grindelwald in verschiedenster Art und Weise als rechtlich problematisch;