Nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 können Bauentscheide bei der BVE angefochten werden. Bei den angefochtenen Sistierungsverfügungen der Vorinstanz handelt es sich um Zwischenverfügungen nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG4. Sie sind im Rahmen von verschiedenen Baubewilligungsverfahren ergangen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenverfügungen mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie ein Entscheid in der Hauptsache.5 Die BVE ist damit für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerden wurden zudem form- und fristgerecht eingereicht. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)