4. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt hat in seinen Stellungnahmen darauf verzichtet, einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin beantragt nicht auf die Beschwerden einzutreten und eventualiter deren Abweisung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Fristwahrung