Die Beschwerdeführerin beantragt bei allen drei Bauvorhaben die unverzügliche Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, es mangle an einer genügenden Erschliessung des Baugebiets. Auch das Planungsverfahren zur Erschliessung des Baugebiets sei mangelhaft. Ferner sei das Verhalten der Bauverwaltung der Gemeinde Grindelwald rechtlich problematisch.