3. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 vom 22. August 2016 abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.00 werden den Parteien wie folgt auferlegt: RA Nr. 110/2016/119 30 Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 Fr. 800.00 Beschwerdeführer / Beschwerdegegner 3 Fr. 1'300.00 Beschwerdeführerin / Beschwerdegegnerin 4 Fr. 1'500.00