1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden / Beschwerdegegner 1 und 2 vom 22. August 2016 wird Alinea 5 der Nebenbestimmungen Ziff. 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 folgendermassen angepasst: « Es dürfen keine geräuschintensiven Instrumente wie Signalhörner, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphone usw. verwendet werden.» Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.