Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 obsiegt sie zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sie 20 Prozent ihrer Parteikosten von insgesamt 9'955.45, ausmachend Fr. 1'991.10, erstattet erhält. Dieser Anteil wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. III. Entscheid