Der Beschwerdeführer 3 obsiegt mit seiner Beschwerde zu etwa 15 Prozent und gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, dass er 30 Prozent seiner Parteikosten von insgesamt 8'270.40, ausmachend Fr. 2'481.10, erstattet erhält. Dieser Anteil wird den 66 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 67 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2016/119 29