Bei der Verteilung dieses Kostenanteils zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdegegnerin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegt. Daher hat sie etwas mehr als die Hälfte des Parteikostenersatzes an die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu übernehmen. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer 3 den Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 5'017.50 und die Beschwerdegegnerin Fr. 6'132.40 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 3 obsiegt mit seiner Beschwerde zu etwa 15 Prozent und gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Hälfte.