Die Beschwerdeführenden 1 und 2 obsiegen mit ihrer eigenen Beschwerde zur Hälfte. Mit ihren Anträgen zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 obsiegen sie zu etwa 85 Prozent, mit ihren Anträgen zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin obsiegen sie vollumfänglich. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sie 80 Prozent ihrer Parteikosten von insgesamt Fr. 13'937.40, ausmachend Fr. 11'149.90, erstattet erhalten. Bei der Verteilung dieses Kostenanteils zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdegegnerin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegt.