Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG67). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall drei Beschwerdeverfahren vereinigt worden sind und daher mehrere Beschwerdeantworten und Schlussbemerkungen erforderlich waren, geben die Kostennoten der Anwälte bzw. der Anwältin der Parteien zu keinen Bemerkungen Anlass.