Die Beschwerdegegnerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch. Sie hat deshalb für die Behandlung ihrer Beschwerde Fr. 1'200.00 65 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/119 28 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben somit insgesamt Fr. 800.00, der Beschwerdeführer 3 insgesamt Fr. 1'300.00 und die Beschwerdegegnerin Fr. 1'500.00 zu bezahlen.