Beschwerde beantragt. Sie unterliegen deshalb teilweise und haben je Fr. 300.00 zu bezahlen. Soweit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 überhaupt eingetreten werden kann, dringt er mit seinen Hauptanträgen nicht durch. Seine Eventualbegehren werden einzig insoweit gutgeheissen, als die Auflagen bezüglich Gebrauch der Lautsprecheranlage und Verkehrsdienst präzisiert werden. Er hat deshalb für die Behandlung seiner Beschwerde Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben die Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Sie unterliegen deshalb teilweise und haben Fr. 200.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch.