b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 pro Beschwerde (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV65). Zusätzliche Kosten sind keine angefallen. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 3'600.00. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 dringen mit ihrer Beschwerde teilweise durch. Sie haben deshalb für die Behandlung ihrer Beschwerde nur Fr. 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdegegnerin haben die Abweisung dieser