Als Baupolizeibehörde kann sie im Falle eines Verstosses gegen diese Auflage die nötigen Anordnungen treffen und beispielsweise anordnen, dass die Spiele der ersten Mannschaft auf einem anderen Fussballplatz ausgetragen werden müssen. Auch der Beschwerdeführer 3 hat zahlreiche Möglichkeiten, die Nebenbestimmung durchzusetzen (Anschlagblätter, direkte Ansprache der entsprechenden Zuschauer, Eingangskontrolle). Dies gilt umso mehr, als ihm gemäss RA Nr. 110/2016/119 27 den Vorakten die fraglichen Zuschauer, die diese lärmintensiven Instrumente hauptsächlich verwenden, namentlich bekannt sind.